BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90
Amtlicher Leitsatz:
1. Das
Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben, auch das ungeborene, zu schützen. Diese Schutzpflicht hat ihren Grund in
Art. 1 Abs. 1 GG; ihr Gegenstand und - von ihm her - ihr Maß werden durch
Art. 2 Abs. 2 GG
näher bestimmt. Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen menschlichen
Leben zu. Die Rechtsordnung muß die rechtlichen Voraussetzungen seiner
Entfaltung im Sinne eines eigenen Lebensrechts des Ungeborenen
gewährleisten. Dieses Lebensrecht wird nicht erst durch die Annahme
seitens der Mutter begründet.
2. Die Schutzpflicht für das ungeborene Leben ist bezogen auf das einzelne Leben, nicht nur auf menschliches Leben allgemein.
3.
Rechtlicher Schutz gebührt dem Ungeborenen auch gegenüber seiner
Mutter. Ein solcher Schutz ist nur möglich, wenn der Gesetzgeber ihr
einen Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verbietet und ihr damit die
grundsätzliche Rechtspflicht auferlegt, das Kind auszutragen. Das
grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs und die
grundsätzliche Pflicht zum Austragen des Kindes sind zwei untrennbar
verbundene Elemente des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes.
4.
Der Schwangerschaftsabbruch muß für die ganze Dauer der Schwangerschaft
grundsätzlich als Unrecht angesehen und demgemäß rechtlich verboten
sein. Das Lebensrecht des Ungeborenen darf nicht, wenn auch nur für eine
begrenzte Zeit, der freien, rechtlich nicht gebundenen Entscheidung
eines Dritten, und sei es selbst der Mutter, überantwortet werden.
5.
Die Reichweite der Schutzpflicht für das ungeborene menschliche Leben
ist im Blick auf die Bedeutung und Schutzbedürftigkeit des zu
schützenden Rechtsguts einerseits und damit kollidierender Rechtsgüter
andererseits zu bestimmen. Als vom Lebensrecht des Ungeborenen berührte
Rechtsgüter kommen dabei - ausgehend vom Anspruch der schwangeren Frau
auf Schutz und Achtung ihrer Menschenwürde (
Art. 1 Abs. 1 GG) vor allem ihr Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (
Art. 2 Abs. 2 GG) sowie ihr Persönlichkeitsrecht (
Art. 2 Abs. 1 GG)
in Betracht. - Dagegen kann die Frau für die mit dem
Schwangerschaftsabbruch einhergehende Tötung des Ungeborenen nicht eine
grundrechtlich in
Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition in Anspruch nehmen.
6.
Der Staat muß zur Erfüllung seiner Schutzpflicht ausreichende Maßnahmen
normativer und tatsächlicher Art ergreifen, die dazu führen, daß ein -
unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter - angemessener und
als solcher wirksamer Schutz erreicht wird (Untermaßverbot). Dazu bedarf
es eines Schutzkonzepts, das Elemente des präventiven wie des
repressiven Schutzes miteinander verbindet.
7. Grundrechte der
Frau tragen nicht so weit, daß die Rechtspflicht zum Austragen des
Kindes - auch nur für eine bestimmte Zeit - generell aufgehoben wäre.
Die Grundrechtspositionen der Frau führen allerdings dazu, daß es in
Ausnahmelagen zulässig, in manchen dieser Fälle womöglich geboten ist,
eine solche Rechtspflicht nicht aufzuerlegen. Es ist Sache des
Gesetzgebers, solche Ausnahmetatbestände im einzelnen nach dem Kriterium
der Unzumutbarkeit zu bestimmen. Dafür müssen Belastungen gegeben sein,
die ein solches Maß an Aufopferung eigener Lebenswerte verlangen, daß
dies von der Frau nicht erwartet werden kann.
8. Das
Untermaßverbot läßt es nicht zu, auf den Einsatz auch des Strafrechts
und die davon ausgehende Schutzwirkung für das menschliche Leben frei zu
verzichten.
9. Die staatliche Schutzpflicht umfaßt auch den
Schutz vor Gefahren, die für das ungeborene menschliche Leben von
Einflüssen aus dem familiären oder weiteren sozialen Umfeld der
Schwangeren oder von gegenwärtigen und absehbaren realen
Lebensverhältnissen der Frau und der Familie ausgehen und der
Bereitschaft zum Austragen des Kindes entgegenwirken.
10. Der
Schutzauftrag verpflichtet den Staat ferner, den rechtlichen
Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewußtsein zu
erhalten und zu beleben.